I. Allgemeines

1. Die AGB der Spanndecken-Born sind Bestandteil unserer Geschäftsbeziehung im Bereich Vertrieb von Spanndecken, Akustikdecken, Lackspann-decken, Lichtdecken sowie Zubehör.
2. Die Geschäftstätigkeit der Spanndecken-Born erstreckt sich auf die Vermarktung und Installation von Spanndecken und den damit zusammen-hängenden Produkten. Sofern die Spanndecken-Born nicht schriftlich einer anderen Vereinbarung zustimmt, gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen für alle Vertragsabschlüsse.
3. In jedem Fall gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des  UN-Übereikommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht)

II. Angebote/Aufträge

1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Aufträge und Bestellungen des Käufers werden für uns nur durch schriftliche Bestätigung (auch durch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
3. Auftragsannulierungen sind nur mit unserem Einverständnis gültig. In diesem Fall steht uns Schadensersatz mindestens in Höhe von 20% der vereinbarten Kaufsumme zu. Dem Käufer bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass uns wegen der Auftragsannulierung kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
4. Bei Sonderanfertigungen ist die rückbestätigte technische Zeichnung des Käufers Grundlage für die Produktion. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Umtausch oder Rückgabe ausgeschlossen.

III. Kreditwürdigkeit

1. Bei der Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt.
2. Gehen nach Geschäftsabschluss Auskünfte über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ein, die eine Kreditgewährung nicht mehr rechtfertigen, sind wir berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheits-leistung wegen fälliger und/oder nicht fälliger Ansprüche aus den von uns noch nicht erfüllten Verträgen zu beanspruchen, auch wenn bereits Zahlung mit Wechsel erfolgt ist. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht fristgemäß nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Lieferungsverpflichtungen können bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verweigert werden.
Eine Verschlechterung in den Vermögensverhält-nissen des Käufers ist insbesondere bei Hingabe ungedeckter Schecks, bei Wechselprotesten, bei fruchtlosen Pfändungen, bei einer Zwangs-verwaltung, bei einer Zwangseinstellung, bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.

IV. Preise

I.    1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer wird nach Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben.

V. Lieferung

1. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Das Beförderungsrisiko trägt der Käufer nach erfolgter Verladung.
2. Versandnebenkosten und zum Versand erforderlichen Materialien werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
3. Lieferzeitangaben werden annähernd mitgeteilt und sind unverbindlich, sofern nicht ein Fixtermin für die Lieferung vereinbart ist. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4. Wird uns die Lieferung unmöglich, weil wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, von unseren Lieferanten nicht beliefert werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
5. Unvorhersehbare Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Krieg, hoheitliche Maßnahmen sowie Naturkatastrophen und sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Wird uns die Lieferung aufgrund derartiger Ereignisse auf Dauer unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall schneiden Schadensersatzansprüche des Käufers aus.
6. Bei Kaufabschlüssen auf Abruf ohne genaue Terminbestimmung ist die Ware auf unser Ersuchen spätestens zwei Monate nach Vertragsabschluss durch den Käufer Abzunehmen. Bleibt unsere Aufforderung zur Abnahme fünf Tage ganz oder teilweise erfolglos, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlung zu den vereinbarten Bedingungen zu beanspruchen. Einlagerungs- und Feuerversicherungskosten können dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt werden.
7. Falls trotz vereinbarter Frei-Haus-Lieferung auf Wunsch des Käufers Selbstabholung durch diesen erfolgt, ist dieser nicht zu einem Frachtabzug berechtigt.
8. Geraten wir gegenüber Nichtkaufleuten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist unsere Schadenersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus. Geraten wir gegenüber Kaufleuten aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzzahlung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VI. Mängelrüge/Gewährleistung

1. Mängelrügen hat der Käufer uns, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, innerhalb von 14 Tagen, Kaufleute innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich mit detaillierten Angaben über Art und Ausmaß der Mängel mitzuteilen. Maßgebend für die Einhaltung der Rügefrist ist das Eingangsdatum bei uns.
Beanstandungen der Stückzahl bzw. sonstige Fehlmengen sowie Beschädigungen sind als Tatbestandsaufnahme bei Übernahme der Ware auf der Empfangsbestätigung bzw. dem Lieferschein zu vermerken und durch die Unterschrift des Fahrers zu bestätigen. Bei Übernahme von Montageleistungen gelten auch die in der VOB niedergelegten Bestimmungen.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängel-beseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
3. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangene Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Im Übrigen ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Kaufpreis der vereinbarten Menge der beanstandeten Lieferung.
5. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder auf grobe Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatz-ansprüche wegen Nichterfüllung (§§ 463, 480, Abs. 2 BGB) geltend macht.
6. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7. Bei Kunststoffartikeln kann eine Garantie für Farbbeständigkeit nicht übernommen werden.
8. Die Gewährleistung beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf  Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
9. Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), und zwar die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.

VII. Zahlung

1. Sofern mit dem Vertragspartner nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis oder Werklohn sofort mit Eingang der Rechnung fällig. Ein Rechnungsabzug wird nicht zugelassen.
2. Die Zahlung ist mittels bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu leisten.
3. Bei Überschreitung des vereinbarten Zieles geraten Kaufleute ohne Mahnung in Zahlungs-verzug. Im Falle des Verzuges werden bei Kaufleuten wie bei Nichtkaufleuten alle noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind außerdem berechtigt, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in banküblicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 5% über dem Bundesbank-diskontsatz, sowie alle durch Zahlungs-erinnerungen entstandenen Kosten zu berechnen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
4. Für Kaufleute gilt zusätzlich folgendes: Mängelrügen schieben die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Der Käufer kann gegenüber dem Kaufpreis weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er darf Zahlungen aus irgendwelchen von uns nicht anerkannten Gründen nicht zurückhalten. Eingehende Zahlungen tilgen die Schulden in der Reihenfolge ihrer Entstehung.

VIII. Eigentumsvorbehalt


1. Die Ware bleibt bis zur vollen Zahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum gem. § 455 BGB mit nachstehenden Erweiterungen.
2. Vor erfolgter Bezahlung unserer gesamten Forderungen darf der Käufer keine von uns gelieferten Waren an einen Dritten verpfänden oder sicherheitshalber übereignen.
3. Wir sind berechtigt solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Käufer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Käufers sind und wo sie sich befinden. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit an der Stelle, wo sie sich befinden, zu besichtigen, diese ohne weiteres zu kennzeichnen, wieder in Besitz zu nehmen und zu veräußern, und zwar unter Aufrechterhaltung sämtlicher Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere der Kosten des Rücktransportes usw. Bei Warenrücknahme in Falle von Zahlungsschwierigkeiten kann sich der Käufer nicht auf das Hausfriedensrecht berufen.
4. Der Käufer ist verpflichtet, unsre Waren gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Ware ist so zu lagern, dass der Eigentumsvorbehalt wirksam bleibt.

IX. Gerichtsstand/Erfüllungsort

1. Sofern der Käufer nicht Vollkaufmann ist und nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungs-bereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
2. Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz gerichtlich zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

X. Datenverarbeitung

Dem Käufer ist bekannt, dass wir im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogenen Daten speichern und verarbeiten. Eine gesonderte Mitteilung hierüber ergeht nicht.

XI. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Regelungen gilt die gesetzliche Regelung als vereinbart.